Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2.07.2023 in Kraft getreten ❗️
Das Gesetz soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden. Solchen Hinweisgebern muss es per Gesetz möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen ❗️
Das HinSchG fordert von Unternehmen ab 50 Mitarbeiter eine interne Meldestelle für Hinweisgeber/Whistleblower einzurichten ❗️
Das HinSchG sieht zudem die externe Meldestellen auf Behördenseite vor ❗️
Links zu den externen Meldestellen:
•Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN)
Das HinSchG sieht interne und externe Meldestellen vor, über die Hinweisgeber Hinweise geben können. Entscheidend ist, die Mitarbeiter haben die Wahl wo sie melden wollen.
Kleinere Firmen sind zwar lt. Gesetz von der Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle befreit. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Beschäftigungsgeber die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes über den Hinweisgeberschutz nicht anzuwenden brauchen.
Werden keine internen Meldestellen im Unternehmen eingerichtet, bleibt möglichen Hinweisgebern immer die direkte Kontaktaufnahme zu den externen Meldestellen bei den Behörden.
Angesichts der Wahlmöglichkeit eines Hinweisgebers sind Unternehmen gut beraten professionelle interne Strukturen zu schaffen, um durch diese Angebote Meldungen an externe Stellen möglichst zu vermeiden.
Interne Bearbeitung eines Hinweises ohne externe behördliche Ermittlungen kann erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden verhindern. Nur wenn Hinweisgeber darauf vertrauen können, dass Unternehmen Hinweise ernst nehmen, ihnen sorgfältig nachgehen und Straftaten und Unregelmäßigkeiten aufklären und angemessen sanktionieren, werden sie sich interner Meldestrukturen bedienen.
Daher ist es auch für kleinere Betriebe absolut sinnvoll, im Rahmen interner Compliance-Strukturen freiwillig eine interne Meldestelle einzurichten und damit ein innerbetriebliches Angebot zur Abklärung von (vermeintlichen) Rechtsverstößen zu ermöglichen.
Es besteht zudem auch die Möglichkeit zur Nutzung des Meldeportals als Sammelstelle für positive Anregungen und Ideen der Mitarbeiter.
Wir bieten unseren Kunden als externer Dienstleister umfangreiche Leistungen zum Thema Datenschutz. In dem von uns als SaaS eingesetzten Datenschutzmanagementsystem ist ein eigenständiges Modul zur Bereitstellung eines digitalen Meldekanals als interne Meldestelle, (zur Umsetzung der Forderung des Hinweisgeberschutzgesetzes eine internen Meldestelle einzurichten) integriert.
Funktionen Hinweisgebersystem:
- Online-Portal zur Hinweisabgabe
- wahlweise vollkommen anonym
- leicht merkbare Webadresse (Name ihrer Firma) :
- musterfirma.hinweis-4u.de
https://musterfirma.hinweis-4u.de/

- das Portal kann mit Ihrem Logo und Ihren Farben gestaltet werden
- automatische Empfangsbestätigung des Hinweises
- mehrsprachig möglich
- umfangreich anpass- und erweiterbar
- sicherer Kommunikationskanal mit dem Hinweisgeber
- erfüllt alle Anforderungen aus dem HinSchG / Vertraulichkeit
- erfüllt alle Anforderungen der DSGVO / umfassender Schutz personenbezogener Daten
etc.
Mit dem Hinweisgeberportal können Sie bequem ohne großen Aufwand die Anforderung aus dem HinSchG eine interne Meldestelle einzurichten umsetzen. Durch die Ermutigung, die internen Meldestelle zu nutzen, fungiert das Meldeportal auch als Frühwarnsystem. Probleme im Unternehmen können rechtzeitig erkannt werden und Sofortmaßnahmen verhindern oder reduzieren einen möglichen Schaden. Eine interne Meldung ermöglicht eigene Ermittlungen voranzutreiben bevor externe Stellen (Behörden) sich einschalten.
Außerdem schaffen Sie mit einem Meldesystem Vertrauen und sorgen für Transparenz ❗️