Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2.07.2023 in Kraft getreten❗️
Das Gesetz soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden.
Solchen Hinweisgebern muss es per Gesetz möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen❗️
Das HinSchG fordert von Unternehmen ab 50 Mitarbeiter zukünftig eine interne Meldestelle für Hinweisgeber/Whistleblower einzurichten❗️
Diese hat lt. Gesetz feste Vorgaben und Anforderungen zu erfüllen. So muss z.B. gewährleistet werden, dass ein Meldestellenbeauftragter mit ausreichend Fachkenntnis ausgestattet wird und eingehende Meldungen gesetzeskonform bearbeitet werden können.
Als IHK zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und Compliance Officer (IHK) verfüge ich gem. § 15 HinSchG über die notwendige Fachkunde um als Dienstleister die nach § 12 HinSchG geforderte interne Meldestelle für ihr Unternehmen zu übernehmen und als Meldestellenbeauftragter bzw. auch als Ombudsperson für sie tätig zu werden.